1. Maßgeblich für alle Angebote und Aufträge sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen, die ergänzenden Verlagsbedingungen und die jeweils gültige Anzeigenpreisliste.

2. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich, kann aber schriftlich für dieselbe Seite bzw. die gegenüberliegende Seite vereinbart werden.

3. Platzierungswünsche und Erscheinungstermine werden nach Möglichkeit berücksichtigt, gelten jedoch nicht als verbindlich.

4. Der Verlag behält sich das Recht vor, von Werbeaufträgen zurückzutreten; dies ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich bzw. dann bindend, wenn das Management der SCS dagegen Einspruch erhebt.

5. Für den Inhalt von Werbeeinschaltungen – auch in redaktioneller Form – ist nur der Auftraggeber haftbar.

6. Der Verlag übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Schäden, die durch Nichterscheinen eines Auftrages oder einer Ausgabe, durch nicht termingerechtes Erscheinen einer Ausgabe, durch verminderte Verteilungszahl, durch Druckfehler oder nicht einwandfreie Druckwiedergabe usw. entstehen.

7. Für Druckfehler, die den Sinn einer Anzeige nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet. Für grobe Fehler gilt Punkt 9.

8. Beanstandungen an vereinbarten Veröffentlichungen und Anzeigen sind binnen einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Rechnung samt Belegexemplar, jedenfalls aber spätestens bis 14 Tage nach Erscheinen der die Veröffentlichung enthaltenden Ausgabe mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen, widrigenfalls der Auftrag als unbeanstandet und ordnungsgemäß durchgeführt anzusehen ist.

9. Für den Fall, dass durch einen Fehler des Verlages der Sinn der Anzeige verändert oder dessen werbetechnische Erfolgsaussicht in Frage gestellt wurde, ist der Verlag dazu berechtigt, seine vertragliche Verpflichtung durch den ordnungsgemäßen Abdruck derselben oder einer Ersatzanzeige von gleicher Größe zu erbringen. Ein darüber gehender Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist in einem derartigen Fall jedenfalls ausgeschlossen.

10. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen (spätestens zwei Wochen vor dem Drucktermin, wenn die Anzeige vom Verlag gegen Kostenersatz gestaltet werden soll und spätestens 10 Tage vor dem Erscheinungstermin, wenn druckfähige pdf-files beigestellt werden; Beilagen müssen bis spätestens 6 Tage vor dem Erscheinungstermin angeliefert sein).

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch hergestellt. Diesbezügliche Kosten trägt der Auftraggeber. Bei nicht fristgerechter Rücksendung bis zum vermerkten Termin gilt die Genehmigung zum Druck
als erteilt.

12. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen und Änderungswünschen können vom Verlag keine Reklamationen bezüglich Hörfehler oder Satzfehler anerkannt werden.

13. Mit der Erteilung des Auftrages anerkennt der Auftraggeber rechtswirksam bindend vollinhaltlich die Verlagsbedingungen und bestätigt dies.

14. Haftung: Der Verlag ist nicht verpflichtet, eine inhaltliche Überprüfung der beauftragten Einschaltung wie insbesondere auch einer Gegendarstellung vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet dem Verlag gegenüber dafür, dass die Einschaltung nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung verstößt oder die Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag für sämtliche daraus entstehenden Schäden schad- und klaglos zu halten sowie für die dem Verlag entstandenen Nachteile den Ersatz des positiven Schadens sowie des entgangenen Gewinns zu leisten. Dies gilt – von wem auch immer geltend gemacht – insbesondere für wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für urheberrechtliche Ansprüche, Einschaltungskosten von Gegendarstellungen, verwaltungsbehördliche und gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen,  Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer sowie Ansprüche auf Veröffentlichung von Urteilen und Mitteilungen nach dem Mediengesetz. Die Schad- und Klagloshaltung des Verlages beinhaltet auch die Verfahrenskosten sowie die Kosten von Mahnungen und außergerichtlicher Rechtsvertretung.

15. Die Stornierung einer Anzeige ist grundsätzlich nur bis 2 Wochen vor Anzeigenschluss, also fünf Wochen vor dem Erscheinungstermin, einer jeden Nummer möglich. Bereits erwachsene Kosten werden verrechnet. Auch Gutschriften, die für frühere oder spätere Einschaltungen in Zusammenhang mit einer stornierten Anzeige durch einen Staffelrabatt errechnet wurden, werden vom Verlag im Fall einer Stornierung nachträglich in Rechnung gestellt. Eine vorab mündlich mitgeteilte Zurückziehung oder Änderung des Auftrages muss dem Verlag in schriftlicher Form spätestens sieben Tage vor dem Anzeigenschlusstermin vorliegen, andernfalls der Auftrag in der ursprünglichen Form weiterhin als vertraglich vereinbarte Leistung gilt. Bei Zurückziehen von Aufträgen für den Text- oder Anzeigenteil (soweit dies in schriftlicher Form spätestens sieben Tage vor dem Anzeigenschlusstermin dem Verlag vorliegt und für den Verlag technisch noch möglich ist) wird ein Betrag von 20 Prozent des Inseratenwertes als Kostenersatz in Rechnung gestellt.

16. Bei Betriebsstörungen oder Eintreffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 70 Prozent der zugesicherten Auflage ausgeliefert sind. Im Falle einer Auslieferung unter 70 Prozent ist der Auftraggeber verpflichtet, aliquot den vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend der ausgelieferten Auflage zu begleichen.

17. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Ausgabe. Rücksendung erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung.

18. Die Rechnung für eine Anzeige wird nach erbrachter Leistung (Druck und Veröffentlichung) sofort fällig. Als Zahlungsbedingung wird Überweisung auf das Verlagskonto innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung (bzw. Bezahlung in bar oder per Scheck) ohne jeden Abzug verbindlich vereinbart.

19. Bei Sondervereinbarungen, Jahresvereinbarungen oder Inanspruchnahme der Jahresrabattstaffel gilt für jenen Fall, bei dem ein Auftraggeber das volle beauftragte Anzeigenvolumen nicht erfüllt oder erreicht, rückwirkend für das gesamte laufende Jahr der Listenpreis oder die entsprechend geringere Rabattstaffel je nach Auftragsvolumen. Sohin entsteht der Rabattanspruch erst nach voller Erfüllung des Gesamtjahresauftrages (heißt Eingang der Zahlung) und kann vom Verlag freilich als Vorleistung dem Kunden kreditiert werden.

20. Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Rechnung anerkannt und nur, sofern die Beanstandung in schriftlicher Form vorliegt.

21. Bei Zahlungsverzug oder Stundung kann der Verlag Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% p. m. sowie Mahn- u. Inkassospesen (BGBL 141/1996) berechnen. Rechnungen sind zahlbar und klagbar in Vösendorf; Gerichtsstand ist Bezirksgericht Mödling oder Landesgericht Wr. Neustadt.